|
Berufsordnung
|
|
|
|
Wie Sie auftreten dürfen Der Gesetzgeber bestimmt wie Sie im Internet auftreten dürfen und man darf sich auf folgendes einstellen, was wir in aller Kürze zusammengefasst haben:
2. Die Inhalte der Website sollen sachlich und informativ
sein. 3. Die Eingangsseite darf nicht mehr Information beinhalten
als das Praxisschild bietet. 4. Jegliche Außendarstellung im Internet oder in einem sonstigen
Datennetz mit einem Bezug zu der Praxis kann nicht untersagt werden, weil
es sich grundsätzlich nicht um eine wettbewerbswidrige Handlung im Sinne
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit dem Heilberufsgesetz
und in Verbindung mit der zahnärztlichen Berufsordnung handelt. 5. Für Ärzte, Apotheker oder Anwälte ordnet Paragraf 6 Nr.
5 TDG (Teledienstegesetz) ein wahres Coming-out an: Sie haben im Impressum
zusätzlich ihre zuständige Kammer, ihren Titel einschließlich des Verleihungslandes
und ihre einschlägigen 'berufsrechtlichen Regelungen' zu nennen. 6. Webimpressum ist Pflicht. 7. E-Mail-Adresse darf nicht fehlen. Der Verzicht wäre gemäß
Paragraf 12 TDG eine Ordnungs-widrigkeit. Weitere Links: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tdg/(Das neue Teledienstegesetz im Volltext) http://www.kzbv.de/ (Website der Bundeszahnärztekammer und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung.) http://www.vorbeck.de/ (Dieser Zahnarzt hat für seine Website rechtlich gekämpft und hat deswegen deutschlandweite Bekanntheit erlangt.) |
|
|
|