Berufsordnung

 



Wie Sie auftreten dürfen

Der Gesetzgeber bestimmt wie Sie im Internet auftreten dürfen und man darf sich auf folgendes einstellen, was wir in aller Kürze zusammengefasst haben:


1. Zahnärzte dürfen sich nicht werbend bis gar marktschreierisch in einer Website präsentieren.

2. Die Inhalte der Website sollen sachlich und informativ sein.

3. Die Eingangsseite darf nicht mehr Information beinhalten als das Praxisschild bietet.

4. Jegliche Außendarstellung im Internet oder in einem sonstigen Datennetz mit einem Bezug zu der Praxis kann nicht untersagt werden, weil es sich grundsätzlich nicht um eine wettbewerbswidrige Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit dem Heilberufsgesetz und in Verbindung mit der zahnärztlichen Berufsordnung handelt.

5. Für Ärzte, Apotheker oder Anwälte ordnet Paragraf 6 Nr. 5 TDG (Teledienstegesetz) ein wahres Coming-out an: Sie haben im Impressum zusätzlich ihre zuständige Kammer, ihren Titel einschließlich des Verleihungslandes und ihre einschlägigen 'berufsrechtlichen Regelungen' zu nennen.

6. Webimpressum ist Pflicht.

7. E-Mail-Adresse darf nicht fehlen. Der Verzicht wäre gemäß Paragraf 12 TDG eine Ordnungs-widrigkeit.
Ausführliche Darstellung der Rechtslage

Weitere Links:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tdg/(Das neue Teledienstegesetz im Volltext)

http://www.kzbv.de/ (Website der Bundeszahnärztekammer und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung.)

http://www.vorbeck.de/ (Dieser Zahnarzt hat für seine Website rechtlich gekämpft und hat deswegen deutschlandweite Bekanntheit erlangt.)